Kfz-Schenkung kann teuer werden

excerpt: Schrottfahrzeuge können als willkürlicher Müll eingestuft werden

Das Verschenken eines alten (gebrauchsunfähigen) Kraftfahrzeuges kann teuer werden.

Wer ein nicht mehr gebrauchsfähiges Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß entsorgt, macht sich der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar. Auch Verschenken ist keine Lösung, so das OBerlandesgericht Celle, Urteil v 15.10.2009, 32 Ss 113/09.

Eine Autofahrerin war angeklagt, weil sie ihr nicht mehr fahrbereites Fahrzeug zum Ausschlachten verschenkt hatte. Sie hatte das Fahrzeug für 200,00 € erworben und es ca. 5 Monate genutzt. Als ein Kupplungsschaden auftrat, bot sie das Fahrzeug durch ein Inserat zum Ausschlachten an.

Es meldete sich ein Interessent, der allerdings nicht bereit war, für das Fahrzeug noch etwas zu bezahlen. Mit einem schriftlichen Übernahmevertrag, in dem der Interessent auch seine Personalien angab, übereignete sie das Fahrzeug und übergab dem Erwerber Schlüssel, Fahrzeugschein und -brief.

Wenig später wurde das Fahrzeug in Hannover ohne Kennzeichen aufgefunden. Das Fahrzeug wurde begutachtet und als Fahrzeugwrack eingestuft. Betriebsflüssigkeiten, wie Schmieröl, Bremsflüssigkeit usw. waren nicht entfernt worden. Der Erwerber war nicht mehr auffindbar.

Nach Auffassung des OLG Celle hat die Autofahrerin durch das Verschenken des Altfahrzeugs gegen das Abfallbeseitigungsgesetz verstoßen.

Es handele sich bei dem Altfahrzeug um sogenannten gewillkürten Abfall, dessen sich die Angeklagte möglicherweise kostengünstig entledigen wollte. Da sie das Fahrzeug zum Aus­schlachten anbot, ging sie von einer Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nicht aus. Das Ausschlachten selbst stellt nach Auffassung des OLG aber keine Wiederherstellung eines gebrauchten Fahrzeuges zu seinem ursprünglichen Verwendungszweck dar. Subjektiv handelte es sich also um Abfall.

Objektiv war das Fahrzeug praktisch wertlos und nicht mehr nutzbar. Darüber hinaus bestand auch die konkrete Gefahr des unkontrollierten Austretens von umweltschädlichen Betriebs­flüssigkeiten. Solche Stoffe sind geeignet, Gewässer und Böden zu verunreinigen.

Das OLG hat allerdings keine eigene Entscheidung getroffen, sondern die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, da das erstinstanzliche Gericht keinerlei Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen der Autofahrerin getroffen hatte. Das OLG hielt es für möglich, dass die Angeklagte keine konkreten Vorstellungen hinsichtlich der Abfallqualität des Fahr­zeuges hatte und sie daher möglicherweise nicht vorsätzlich handelte.

Allerdings sah das OLG zumindest eine fahrlässige Vorgehensweise als gegeben an. Das OLG betonte allerdings, dass es bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit auf den Sorgfaltsmaßstab eines umweltbewussten Rechtsgenossen ankomme.

Olaf Meyer, Verkehrsrecht

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