Mehrere Fahrverbote: Parallelvollstreckung?

excerpt: Fahrverbote sind grundsätzlich nebeneinander zu vollstrecken

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass § 25 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die zeitgleiche Vollstreckung verhängter Fahrverbote auch in sog. „Mischfällen“ untersagt. In Mischfällen müssen bei einem Betroffenen mehrere Fahrverbote vollstreckt werden — während die viermonatige Abgabefrist für den Führerschein lediglich jeweils teilweise zugebilligt worden ist.

Bei der Vollstreckung von Fahrverboten enthalte das StVG eine differenzierte Regelung. In mehreren Bußgeldbescheiden jeweils ohne Gewährung einer 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote seien grundsätzlich nebeneinander zu vollstrecken. Dies führe zu einer Parallelvollstreckung, wenn die Entscheidungen zur selben Zeit Rechtskraft erlangten.

Demgegenüber seien aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in verschiedenen Bußgeldverfahren jeweils unter Bewilligung der 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, d.h. die Fahrverbotsfristen würden addiert. So soll verhindert werden, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote durch ein Ausnutzen der 4-Monats-Frist zusammenlegt.

Im vorliegenden Verfahren sei ein sog. Mischfall zu beurteilen. Es gehe um die Vollstreckung zweier Fahrverbote, von denen eines mit der 4-Monatsfrist und das andere ohne diese Frist zu vollstrecken sei. Auch in diesen Fällen versage § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG, so der 3. Senat für Bußgeldsachen, eine Parallelvollstreckung. Bereits nach dem Wortlaut der Norm reiche es aus, wenn bei der Vollstreckung eines der verhängten Fahrverbote die 4-Monats-Frist gelte. Der Gesetzgeber habe gerade verhindern wollen, dass ein Betroffener die 4-Monats-Frist dazu verwende, ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot zusammenzulegen.

OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2015 - 3 RBs 254/15

Olaf Meyer, Verkehrsrecht

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