Bußgeldkatalog 2020 nichtig

excerpt: Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wenden die Verschärfung nicht mehr an

Betroffene sollten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren und gegen Bußgeldbescheide vorgehen.

Der seit dem 28.04.2020 geltende neue Bußgeldkatalog sieht z.B. bereits bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein Fahrverbot von einem Monat vor und zwar auch für Ersttäter ohne Voreintragungen im Fahreignungsregister.

Die am 28.04.2020 in Kraft getretene Novelle der Straßenverkehrsordnung und damit auch der aktuelle Bußgeldkatalog ist jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG unwirksam.

In der 54. Änderungsverordnung der StVO-Novelle 2020 werden in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG genannt.

Der Bund hatte die Länder bereits aufgefordert, die Neuregelungen wegen des „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“ auszusetzen.

Niedersachsen folgt nun dieser Empfehlung und setzt die Anwendung des verschärften Bußgeldkataloges für Verstöße im Straßenverkehr aus.

Eine Sprecherin des Innenministeriums in Hannover erklärte hierzu am Freitag: Die Novelle des Bundesverkehrsministeriums sei wegen eines Formfehlers für nichtig erklärt worden. In Niedersachsen würden daher wieder die Verordnung und die Bußgelder, die bis Mitte April galten, angewendet. Noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zum Führerscheinentzug könnten angefochten werden.

Auch Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein kündigten an, die Novelle auszusetzen.

Anders Thüringen; der Infrastrukturminister Benjamin-Immanuel Hoff erklärte: „Es gibt keinen Grund, diese Regelungen nun zugunsten von Rasern zurückzunehmen.“

Betroffene sollten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren und gegen Bußgeldbescheide vorgehen.

Olaf Meyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht

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