Beendigung von Arbeits­verhältnissen

excerpt: Wissenswertes: Beendigung von Arbeitsverträgen

Allgemeine Hinweise zur Beendigung von Arbeitsverträgen

Die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag eines Arbeitsverhältnisses haben immer schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche oder vom Arbeitgeber nicht eigenhändig unterschriebene Kündigung ist unwirksam. Eine Kündigung kann folglich auch nicht per SMS, Telegramm, E-Mail oder Fax erfolgen.

Das Kündigungsschreiben muss grundsätzlich keine Begründung enthalten. Es ist auch während einer Krankheit des Arbeitnehmers zulässig, zu kündigen. Lediglich bei einer fristlosen Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich.

Wenn kein wichtiger Grund für eine fristlose Gründung vorliegt, müssen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die jeweiligen Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese können sich aus dem Gesetz (§ 692 BGB), aus Tarifverträgen oder aus dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, sind dessen Kündigungsfristen vorrangig zu beachten. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist als im Tarifvertrag vereinbart ist, gilt diese.

Bei einer Beschäftigungszeit von unter zwei Jahren und nach Ablauf der Probezeit, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende, je nachdem welcher Kündigungstermin vom Zugang der Kündigung an zuerst erreicht wird.

Die Kündigungsfrist wird immer ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Empfänger berechnet. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist es unerheblich, ob die Kündigung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zugeht oder die Kündigungsfrist an einem solchen Tag endet.

Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann die Einhaltung der Kündigungsfrist eingeklagt werden.

Die Klage gegen eine Kündigung ist binnen drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet in der Regel mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. Eine fristgerechte Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Befristung ist nur dann möglich, wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist. Eine Klage gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung ist binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages einzureichen.

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen, besteht kein Kündigungsschutz. Die Aufhebungsvereinbarung hat immer schriftlich zu erfolgen und muss von beiden Seiten unterschrieben werden.

Es besteht in der Regel Beine Kündigung kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Teilzeit- und geringfügig beschäftigt.

Olaf Meyer, Arbeitsrecht

Kanzlei am Citytor, Salzgitter-Lebenstedt

Ihre Rechtsanwälte

Ingo Galinat Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Olaf Meyer Fachanwalt für Verkehrsrecht

in Kanzleigemeinschaft mit:
Christian Herzog Fachanwalt für Strafrecht

Kontakt

KANZLEI AM CITYTOR
In den Blumentriften 18
38226 Salzgitter Lebenstedt

Telefon: 05341 8481-0
Telefax: 05341 / 84 81 - 25
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Impressum   |   Datenschutz   |   Haftung